Meik Wrozyna
Veröffentlicht
12.11.2024
Zuletzt aktualisiert
12.11.2024
Das Arbeitsschutzrecht wendet sich mit seinen Anforderungen an Unternehmer und Versicherte
Die unternehmerische Verantwortung lässt sich in Bezug auf die Prüfungen in nachfolgende Bereiche einteilen:
Organisationsverantwortung, z. B. Organisation der Prüfungen
Auswahlverantwortung, z. B. Auswahl der Prüfpersonen
Kontrollverantwortung, z. B. Vollständigkeit der Prüfungen, Prüffristen und not-
wendige Maßnahmen
Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen (§ 13 i. V. m. § 7, DGUV Vorschrift 1). Sie hat keinen Einfluss auf die unternehmerische Gesamtverantwortung.
Die grundlegende Voraussetzung für die sichere Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Zustandes ist eine hohe, an die jeweilige Prüfaufgabe angepasste Qualifikation der Prüfperson.
Um elektrische Anlagen und Betriebsmittel vollständig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können, sind gegebenenfalls zusätzliche Befähigungen oder andere entsprechend befähigte Personen erforderlich, da neben der elektrischen Sicherheit auch häufig Maßnahmen zum Schutz vor anderen Gefährdungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Das betrifft z. B. die Wirksamkeit der mechanischen Schutzeinrichtung an einer Handkreissäge oder der Sicherheitseinrichtungen von Maschinen.
Für die Beurteilung der elektrischen Sicherheit ist es deshalb notwendig, dass die Prüfperson mit den spezifischen Anforderungen und Eigenschaften der zu prüfenden Anlagen oder Betriebsmittel vertraut ist. Dieses betrifft insbesondere die Funktion von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, die Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und ggf. notwendige Anpassungen an den Stand der Technik.
Aus den Prüfergebnissen und deren Beurteilung können unter anderem Nachrüst-Verpflichtungen für den Unternehmer notwendig werden.
In einigen Fällen können sich aus anderen Rechtsgebieten weitergehende Anforderungen an die Qualifikation der Prüfperson ergeben, z. B. Prüfsachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten oder anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien.
Das heißt für Sie:
Achten Sie darauf die Prüfungen rechtzeitig zu organisieren
Der Prüfer sollte alle erforderlichen Qualifikationen haben
Die Messtechnik sollte kalibriert und rechtsicher sein. Wir geben Ihnen hier gerne den Hinweis, dass eine hohe Anzahl von Messgeräten im Einsatz sind, die die Messergebnisse nur anzeigen und nirgends einspielen. Hier muss der Prüfer die Ergebnisse auf einem Zettel und in eine Excel-Liste händisch übertragen. Die Rechtsicherheit stellt hier aufgrund vom Fälschungsrisiko und Verschreiben ein Problem dar.
Die Arbeitsmittel und Anlagen müssen klar durch einen Aufkleber oder eine Plakette gekennzeichnet werden. Am besten mit einer Inventarnummer. Grund hierfür ist die eindeutige Zuweisung von Prüfberichten (die diese Inventarnummer ausweisen müssen) und der Anlage bzw. dem Arbeitsmittel.
Auf einer Plakette muss das Datum der aktuellen oder das der nächsten Prüfung ausgewiesen sein.
Der Prüfbericht muss alle Aspekte der Sichtprüfung, elektr. Messungen und gegeben falls der Funktionsprüfung ausweisen, zusätzlich selbstverständlich den Prüfer, das Datum der Prüfung, der Ort der Prüfung, die Inventarnummer, Auftraggeber, Auftragnehmer, das verwendete Messgerät, die Norm nach der geprüft wird und die Unterschrift des Prüfers.